Kirchensteuer und Kirchenaustritt

 

Kirchensteuer Schweiz

 

Privatpersonen (natürliche Personen), welche aus der Kirche austreten oder nicht Kichenmiglied einer Landeskirche sind, müssen keine Kirchensteuer für die reformierte, römisch-katholische oder christ-katholische Kirche bezahlen. Unternehmen (juristische Personen) müssen hingegen in den meisten Kantonen Kirchensteuer bezahlen und können nicht aus der Kirche austreten.

 

Die Kirchensteuer natürlicher Personen macht (als grobe Angabe, wie gross die Änderung bei einem Kirchenaustritt sein würde) von den gesamten Steuern meistens etwa einen Anteil von 5 bis 10% aus.

 

Hier finden Sie detailliertere Angaben zur Höhe der Kirchensteuer

 

Der genaue Betrag hängt von verschiedenen Faktoren ab wie Wohnort, Konfession, Einkommen, Vermögen, Zivilstand und Anzahl der Kinder. Info. Musterbrief.

 

⇒ Steuerinformationen admin.ch ( PDF / Downlaod )

 

Im Gesamtüberblick über die Ausgestaltung der kantonalen Kirchensteuersysteme sind nur bedingt Gemeinsamkeiten zu erkennen. In der Praxis sind die Regelungen von Kanton zu Kanton verschieden, wobei selbst innerkantonal noch weitere Unterschiede bestehen.

 

Anders als bei der Einkommenssteuer in Kanton und Gemeinde, ist nicht einfach jeder Einwohner auf Grund seiner blossen Anwesenheit im Hoheitsgebiet steuerpflichtig. Wer konfessionslos ist oder durch Kirchenaustritt die Kirche verlassen hat, ist nach dem Austreten aus der Kirche nicht zur Bezahlung der Kirchensteuer verpflichtet.