Kirchensteuerpflicht natürliche Personen
Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Thurgau sind natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, wenn sie einer Landeskirche angehören. Die Steuerpflicht endet mit dem Kirchenaustritt; dabei ist das Datum des Austritts entscheidend.
Kirchenaustritt Kanton Thurgau
Der Austritt erfolgt durch eine persönliche, schriftliche Erklärung an die Kirchenvorsteherschaft des Wohnortes. Ein Wiedereintritt ist ebenfalls möglich, indem man eine schriftliche Anzeige an die Kirchenvorsteherschaft des Wohnortes richtet.
Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)
Juristische Personen im Kanton Thurgau sind kirchensteuerpflichtig und müssen Juristische Personen im Kanton Thurgau sind kirchensteuerpflichtig und müssen sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirchgemeinde Steuern zahlen gemäss dem Steuergesetz, sowohl zugunsten den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden. Ein Kirchenaustritt ist für juristische Personen nicht möglich.
Kirchgemeindegrenzen Kanton Thurgau
Kirchgemeindegrenzen: Die Grenzen der Kirchgemeinden im Kanton Thurgau entsprechen nicht immer den politischen Gemeindegrenzen. Dies kann es schwierig machen, die korrekte Kirchgemeinde-Zugehörigkeit zu ermitteln. Hilfreich sind hierbei die Karten, die von der evangelischen Kirche Thurgau als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt werden, welche die exakten Grenzen der Kirchgemeinden darstellen. Auch für die römisch-katholische Kirche sind die Kirchgemeindegrenzen im kantonalen Geo-Informationssystem abrufbar.
Ende der Kirchensteuerpflicht
Natürliche Personen haben die Möglichkeit die Mitgliedschaft bei der Landeskirche und der Kirchgemeinde zu beenden. Die Steuerpflicht endet mit dem Kirchenaustritt; dabei ist das Datum des Austritts entscheidend. Erfolgt der Kirchenaustritt im Verlauf des Jahres, wird für das gesamte Jahr keine Kirchensteuer mehr erhoben.
Angabe von Taufort oder Taufpfarrei nicht obligatorisch
Die römisch-katholische Kirche des Kantons Thurgau beschreibt auf ihrer Website das Vorgehen für den Austritt aus der Kirche folgendermassen: In der katholischen Kirche des Kantons Thurgau erfolgt der Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Kirchgemeinde. Diese Erklärung muss den vollständigen Namen, Wohnort, Geburtsdatum und sowie den Taufort beziehungsweise die Taufpfarrei enthalten und von der austretenden Person handschriftlich unterschrieben sein.
Die Angabe ist nicht korrekt, dass die Austritts-Erklärung die Angabe von Taufort oder Taufpfarrei enthalten muss. Der Kirchenaustritt korrekt und rechtsgültig ohne die Angabe von Taufort oder Taufpfarrei. Dass die Nennung der Taufpfarrei nicht durchsetzbar ist, kann man sich auch mit der einfachen Logik überlegen, dass es nicht so sein kann, dass eine Person nie mehr aus der Kirche austreten kann, wenn sie Taufort oder Taufpfarrei nicht mehr nennen kann.