Kirchensteuerpflicht natürliche Personen
Öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind die römisch-katholische Kirche, die evangelisch-reformierte Kirche und die christkatholische Kirche. Die Mitglieder dieser Kirchen sind kirchensteuerpflichtig. Zur Erstellung der Kirchenaustrittsunterlagen für den offiziellen Kirchenaustritt können die Mitglieder der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche das hier verlinkte Online-Formular nutzen:
Kirchenaustritt Kanton Solothurn
Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt aus der reformierten oder der katholischen Kirche erklären. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Kirchgemeinderat des Wohnortes gerichtet werden. In den Kirchenordnungen der betreffenden Konfession ist in der Regel vorgesehen, dass ein Mitglied des Kirchgemeinderats, die Pfarrerin oder der Pfarrer daraufhin das Gespräch mit der austrittswilligen Person sucht, um die Gründe und die Tragweite des Austritts zu besprechen. Diese Kontaktaufnahme kann jedoch bereits im Voraus in der Austrittserklärung abgelehnt werden, was üblicherweise zur Folge hat, dass ohne Kontaktaufnahme direkt die Kirchenaustrittsbestätigung an die austretende Person verschickt wird.
Adresse für den Kirchenaustritt: In nahezu allen Gemeinden gibt es ein Pfarrei-Sekretariat, das Kirchenaustrittserklärungen zuhanden des Kirchgemeinderats entgegennimmt. Bei der Evangelisch-Reformierten Kirche kann eine Suchmaschine in der Regel helfen, die zuständige Kirchgemeinde sowie die Postadresse für den Kirchenaustritt zu ermitteln.
Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)
Obwohl im Kanton Solothurn keine Kirchensteuer im herkömmlichen Sinn von juristischen Personen erhoben wird, zahlen diese (analog zum Kanton St. Gallen) eine Finanzausgleichssteuer in Höhe von 10 Prozent der einfachen Staatssteuer zugunsten der staatlich anerkannten Kirchgemeinden.