Kirchensteuerpflicht natürliche Personen
Wenn eine Person im amtlichen Personenregister als Mitglied der evangelisch-reformierten oder römisch-katholischen Landeskirche eingetragen ist, wird in der Steuerrechnung des Kantons Schaffhausen die entsprechende Kirchensteuer für diese Konfession ausgewiesen.
Auch Personen, die als christkatholisch registriert sind, sind kirchensteuerpflichtig. Eine Änderung der Konfession kann nicht direkt bei der jeweiligen Einwohnergemeinde vorgenommen werden, sondern für die Änderung der Konfessions-Zugehörigkeit muss offizielle Kirchenaustritt eingereicht werden.
Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)
In den meisten Kantonen der Schweiz sind juristische Personen, also Unternehmen und Organisationen, gesetzlich dazu verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen. Dies bedeutet, dass unabhängig von ihrer konfessionellen Ausrichtung oder ihrer Unternehmensstruktur, Firmen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und andere juristische Entitäten zur finanziellen Unterstützung der Landeskirchen beitragen müssen. Der Kanton Schaffhausen gehört jedoch (wie Basel-Stadt, Aargau und Appenzell-Ausserrhoden) zu den wenigen Ausnahmen, welche Unternehmen nicht verpflichten Kirchensteuern zu entrichten.