ᐅ Kanton Luzern • Kirchenaustritt / Kirchensteuer

Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche Kanton Luzern :
Kirchen-Mitgliedschaft: Als Mitglied der Kirchgemeinde gilt jeder dort wohnende Protestant, dernicht von vornherein seine Nichtzugehörigkeit erklärt oder durch schriftliche Eingabe an den Kirchenvorstand austritt. Die Erfüllung der Steuerpflicht für das laufende Steuerjahr bleibt vorbehalten. Nichtmitglieder können schriftlich beim Kirchenvorstand den Beitritt erklären. Über die Zugehörigkeit von Kindern unter sechzehn Jahren entscheidet der Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt.

Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche Kanton Luzern :
Kirchenvolk / Katholikinnen und Katholiken: Wer nach kirchlicher Ordnung der RKK angehört, gilt für Landeskirche und Kirchgemeinden als Katholikin oder Katholik, solange sie oder er dem zuständigen Kirchenrat am gesetzlich geregelten Wohnsitz nicht schriftlich erklärt hat, der römisch-katholischen Konfession nicht mehr anzugehören.
Mitgliedschaft: Mitglied der Kirchgemeinde ist jede Katholikin und jeder Katholik, die oder der in ihrem Gemeindegebiet den gesetzlich geregelten Wohnsitz hat. Wer einer Kirchgemeinde angehört, ist zugleich Mitglied der Landeskirche.

Die Befreiung von der Kirchensteuer erfolgt im Kanton Luzern per Datum des Kirchenaustritts, also im Jahr des Austritts noch anteilsmässig bis zum Eingang der Kirchenaustritts-Erlärung.

Neben der Ev.-Reformierten und der die Römisch-Katholischen ist auch die Christkath. Kirche im Kanton Luzern als Landeskirche anerkannt.

Adresse Kirchenaustritt: Im Kanton Luzern sind die Grenzen der Kirchgemeinden oft abweichend von den Grenzen der politischen Gemeinden festgelegt. Genauere Gebiets-Angaben sind Online bei Kirchen-Websites zu finden, wie z.B. www.reflu.ch (Karte rechts zum Ausklappen).

Link zum Formular Kirchenaustritt
(offizieller Kirchenaustritt, katholisch und reformiert, ganzer Kanton)

Weitere Informationen zum Thema Kirchenaustritt.

► Kichenaustritt / austreten.ch  -  Letzte Änderung 05.03.2020