Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Kirchensteuer müssen im Kanton Luzern Mitglieder alle Mitglieder der Landeskirchen entrichten. Die Befreiung von der Kirchensteuer erfolgt im Kanton Luzern ab dem Datum des Kirchenaustritts. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer im Jahr des Austritts anteilsmässig bis zum Eingang der Kirchenaustrittserklärung erhoben wird.

Anerkannte Landeskirchen: Neben der evangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Kirche ist auch die christkatholische Kirche im Kanton Luzern als Landeskirche anerkannt.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Die Regelung im Kanton Luzern, dass Unternehmen zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet sind, bleibt bestehen. Die entsprechende Volksinitiative wurde abgelehnt, und die Mehrheit der Bevölkerung folgte der Argumentation, dass die Kirchensteuer eine Investition in das Gemeinwohl darstellt: in wichtige und bürgernahe soziale Netzwerke, in kulturelle Werte und Baudenkmäler sowie in engagierte Freiwilligenarbeit. Die Landeskirchen seien verlässliche Partner für einen demokratischen Staat. Die Regelung, dass juristische Personen Kirchensteuern entrichten, gilt wie im Kanton Luzern in den meisten Kantonen und wurde in jüngster Zeit in den Kantonen Baselland, Freiburg, Graubünden, Zug und Zürich bestätigt.

Kirchenaustritt Kanton Luzern

Die Verfassungen der evangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Landeskirche im Kanton Luzern regeln die Mitgliedschaft und den Austritt aus der Kirche auf unterschiedliche Weise.
evangelisch-reformierte Landeskirche Kanton Luzern. In den letzten Jahren sind die Austrittszahlen im Kanton Luzern erheblich gestiegen, in überraschend starkem Masse bei der evangelisch-reformierte Kirche.

Evangelisch-Reformierte Landeskirche Kanton Luzern:
Jede in einer Kirchgemeinde wohnhafte evangelisch-reformierte Person wird automatisch als Mitglied betrachtet, es sei denn, sie hat ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit erklärt oder ist durch schriftliche Eingabe an den Kirchenvorstand ausgetreten. Wichtig zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer für das laufende Steuerjahr bestehen bleibt, auch wenn der Austritt erklärt wird. Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, schriftlich dem Kirchenvorstand ihren Beitritt zu erklären. Für Kinder unter sechzehn Jahren entscheidet der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt über deren Zugehörigkeit.

Römisch-Katholische Landeskirche Kanton Luzern:
Hier wird jede Person, die nach kirchlicher Ordnung zur römisch-katholischen Kirche gehört, solange als Katholik oder Katholikin angesehen, bis sie dem zuständigen Kirchenrat am gesetzlich geregelten Wohnsitz schriftlich erklärt hat, der römisch-katholischen Konfession nicht mehr anzugehören. Wer Mitglied einer römisch-katholischen Kirchgemeinde ist, ist gleichzeitig auch Mitglied der Landeskirche.

 
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