Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Im Kanton Graubünden sind die Mitglieder sowohl der evangelisch-reformierten als auch der römisch-katholischen Kirche verpflichtet, Kirchensteuer zu bezahlen. Diese Steuerpflicht ergibt sich aus der im amtlichen Personenregister der jeweiligen Einwohnergemeinde eingetragenen Konfession. Das bedeutet, dass die im Register vermerkte Religionszugehörigkeit direkt bestimmt, ob eine Person Kirchensteuer entrichten muss. Die Höhe und die spezifischen Bestimmungen zur Erhebung der Kirchensteuer können je nach Gemeinde variieren, basieren jedoch stets auf den Angaben im offiziellen Personenregister.

Kirchenaustritt Kanton Graubünden

Das Kirchenaustritt-Verfahren wird im Kanton Graubünden in der Regel in der Kirchgemeindeverfassung definiert mit einer Formulierung wie: Die Zugehörigkeit erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kirchgemeindevorstand. Weil kein bestimmtes Formular existiert und keine Austritts-Vorlage angeboten wird, muss man sich auch hier an den allgemein als korrekt geltenden formalen Rahmenbedingungen und eine allgemeine Vorlage halten.

Im Kanton Graubünden verläuft der Kirchenaustritt in der Regel ohne grössere Schwierigkeiten. Es kann jedoch vorkommen, dass die Bearbeitungszeit je nach Ortschaft aussergewöhnlich lange dauert. Die Kantonalkirche betrachtet eine Bearbeitungsdauer von über zwei Monaten nicht als problematisch und weist darauf hin, dass der Kirchenaustritt rückwirkend auf das Datum des tatsächlichen Posteingangs bei der Kirchgemeinde datiert wird. Dennoch ist es verständlich, dass austretende Personen gelegentlich frustriert sind, wenn sie so lange ohne Rückmeldung von der Kirchgemeinde in einer ungewissen Situation verharren müssen.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Der Kanton erhebt von juristischen Personen eine sogenannte Kultussteuer, die auf einem Prozentsatz der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern basiert. Der Steuerfuss, der jährlich vom Grossen Rat festgelegt wird, beträgt dabei etwa 10 Prozent. Diese Kultussteuer generiert jährlich Einnahmen von rund acht Millionen Franken. Diese Einnahmen werden proportional zur Kirchenzugehörigkeit der natürlichen Personen auf die beiden Landeskirchen verteilt. Die Einführung der Kultussteuer im Jahr 1959 erfolgte als Reaktion auf die damals angespannte finanzielle Situation der Landeskirchen und Kirchgemeinden, um deren Fortbestand zu sichern. Zudem trug sie zur Entlastung der natürlichen Personen bei, die bereits durch hohe Kirchensteuern in verschiedenen Gemeinden stark belastet waren.

 
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