Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Natürliche Personen sind zur Zahlung von Kirchensteuern verpflichtet, wenn sie Mitglied einer der anerkannten Landeskirchen sind. Dies betrifft Personen mit registrierter Konfession „römisch-katholisch“ und „reformiert“, welche demnach als Mitglieder der Kirche gelten und Kirchensteuer entrichten müssen.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Juristische Personen, wie Unternehmen und Körperschaften, sind ebenfalls kirchensteuerpflichtig. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Eigentümer oder Geschäftsführer einer Kirche angehören. Die erhobenen Steuern fliessen direkt an die Kirchgemeinden und tragen wesentlich zur Finanzierung ihrer Aufgaben bei. Ein „Austritt“ aus der Kirchensteuerpflicht ist für juristische Personen nicht möglich.

Berechnung Kirchensteuer

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Steuerpflichtigen und wird zusammen mit der Staats- und Gemeindesteuer erhoben. Im Falle eines Kirchenaustritts endet die Kirchensteuerpflicht am Ende der Steuerperiode, in der der Austritt erfolgt. Das bedeutet, dass bei einem Austritt im Laufe des Jahres für das restliche Jahr keine Kirchensteuer mehr erhoben wird.

Ablauf Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt im Kanton Freiburg muss schriftlich erklärt werden. Mitglieder der katholischen oder reformierten Kirche müssen ihre Austrittserklärung an den Kirchgemeinderat ihrer Wohnsitzgemeinde richten. Die Erklärung muss klar und unmissverständlich sein und in der Regel eigenhändig unterschrieben werden. Nach Eingang der Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft in der betreffenden Kirche, und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.

Im Kanton Freiburg gibt es bei der evangelisch-reformierten Kirche einen speziellen Ablauf für den Kirchenaustritt. Zunächst muss der Austritt schriftlich dem Kirchgemeinderat mitgeteilt werden. Daraufhin erhält die austretende Person ein Formular von der Kirchgemeinde sowie ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erklärt. Dieses offizielle Formular, das aus mehreren Durchschlägen besteht, muss zwingend ausgefüllt und fristgerecht zurückgeschickt werden, um den Austritt wirksam zu machen.

Problem Pfarrei-Formular römisch-katholische Kirche

Anders als die reformierte Kirche hat für das Bestätigungs-Verfahren die römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg wurden keine rechtlichen Grundlagen geschaffen. Deshalb ist dieses Bestätigungs-Verfahren problematisch.

Nicht alle Pfarreien (im Kanton Freiburg entspricht die Pfarrei der Kirchgemeinde, ist im Kanton Freiburg also die kirchliche Behörde, welche für den staatsrechtlichen Kirchenaustritt zuständig ist) handeln so, aber bei vielen Pfarreien erhält man nach der Zusendung der Kirchenaustritts-Erklärung nicht direkt die Kirchenaustritts-Bestätigung. Statt­dessen schickt die Pfarrei ein Formular und ein Merkblatt sowie ein Begleitschreiben dazu. Im Begleit­schreiben wird davon gesprochen für den „administrativen Vollzug“ des Kirchenaustritts sei das „offizielle Formular“ der Pfarrei auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Fehlt der Taufort (dessen Angabe für den Kirchenaustritt zwar sinnvoll aber nicht unbedingt notwendig ist), dann wird gelegentlich behauptet „Angaben zu Taufort und Taufdatum sind zwingend“.

Auf dem Formular sollen erneut die perönlichen Angaben eingetragen werden. Mit einer erneuten Unterschrift auf diesem Formular soll zudem bestätigt werden „Ich werde meine Familie oder mir nahestehende Personen selber über meinen Austritt aus den kirchlichen Körperschaften informieren“, was aber ebenfalls keine zulässige Bedingung für den Kirchenaustritt ist. Auch wenn es sinnvoll sein mag nahestehende Personen über den Kirchenaustritt zu informieren, besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Im Weiteren soll bestätigt werden, Kenntnis genommen zu haben vom Inhalt des „Merkblatt zu den Konsequenzen des Kirchenaustritts“.

Wie eingangs erwähnt gibt es für dieses Formular der Katholischen Pfarrei keine rechtliche Grundlage. Die Pfarrei begrüsst es, wenn man den Kirchenaustritt mit diesem Formular bestätigt, aber es besteht keine Verpflichtung. Wer die überflüssige Fragerei als unakzeptable Zumutung empfindet, muss keine solche Bestätigung unterschreiben. Wenn bereits eine korrekte Kirchenaustritts-Erklärung mit ausreichenden Angaben zugestellt wurde, erübrigt sich eine erneute Bestätigung.

Was tun, wenn man das Formular nicht ausfüllen und zurücksenden will? Damit der Kirchenaustritt nicht liegen bleibt, sollte man einen kurzen Brief an die Pfarrei schreiben und den Pfarreirat darüber informieren, dass man das überflüssige Formular nicht zurücksenden wird und dass man Kenntnis genommen hat vom „Merkblatt zu den Konsequenzen des Kirchenaustritts“. Meistens genügt dies dem Pfarreirat, damit der Kirchenaustritt durch Mitteilung an das Einwohneramt des Wohnorts abgeschlossen wird (andernfalls kann man sich bei der Katholischen kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg beschweren, dass die Pfarrei den Kirchenaustritt mit einem Verfahren ohne ausreichende rechtliche Grundlagen blockiert).

 
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