Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die im Kanton Bern im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind.

Beginn und Ende: Kirchensteuer-Pflicht erlischt beim Kirchenaustritt mit Abgabe der rechtsverbindlichen Kirchenaustritts-Erklärung.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Unternehmen sind gemäss dem Kirchensteuergesetz des Kantons Bern generell kirchensteuerpflichtig: Juristische Personen sind steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt. Eine Befreiung durch Kirchenaustritt (analog zu den natürlichen Personen) ist nicht vorgesehen.

Kirchgemeinden Kanton Bern

Die Reformierte Kirch des Kantons Bern ist gegliedert in die reformierten Kirchgemeinden, welche das ganze Kantonsgebiet abdecken. Die Kirchgemeinden sind autonom und verwalten ihre eigenen Angelegenheiten, wie Finanzen, Personal und Liegenschaften, in Zusammenarbeit mit dem Kirchgemeindeverband.

Die Kirchgemeinden sind auch zuständig für die Bearbeitung der Kirchenaustritte. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn umfassen 217 Kirchgemeinden und 13 Bezirke: Hier ist Liste der Zuordnung der Einwohnergemeinden zu den Kirchgemeinden abrufbar.

Kirchenaustritt Kanton Bern

Die formalen Anforderungen des Austritts unterscheiden sich je nach Kanton, weshalb die Anforderungen im Wohnkanton zu berücksichtigen sind In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie im Kanton Bern aus der Kirche austreten können und welche kantons-spezifischen Besonderheiten es zu beachten gilt. Sobald der offizielle Kirchenaustritt erfolgt ist, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer.

Obwohl es keine offizielle Verpflichtung gibt, Gründe für den Austritt anzugeben, wird in der Regel ein Gesprächsangebot durch ein Mitglied des Kirchgemeinderates oder die Pfarrerin unterbreitet. Es steht jedoch jedem frei, dieses Angebot abzulehnen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Es ist ratsam, im Austrittsschreiben ausdrücklich zu erwähnen, dass man auf das Gespräch verzichten möchte, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

 
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