Kirchensteuerpflicht natürliche Personen
Ist für eine Person im amtlichen Personenregister die Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten oder und der römisch-katholischen Landeskirche registriert, so enthält die Steuerrechnung im Kanton Basel-Stadt die Kirchensteuer für die betreffende Konfession.
Kirchensteuerpflichtig sind auch christkatholisch registrierte Personen. Die Konfession kann nicht direkt bei der Stadtverwaltung Basel geändert werden, sondern es muss bei der betreffenden Kirche der offizielle Kirchenaustritt eingereicht werden.
Keine Kirchensteuerpflicht für Unternehmen
In den meisten Kantonen der Schweiz sind juristische Personen verpflichtet Kirchensteuer zu bezahlen. Im Kanton Basel-Stadt sind die Unternehmen (wie in den Kantonen Aargau, Schaffhausen und Appenzell-Ausserrhoden) nicht verpflichtet Kirchensteuer zu bezahlen.
Die Befreiung der Firmen von der Kirchensteuer hat dann allerdings zur Folge, dass im Kanton Basel-Stadt die Kirchensteuern für die natürlichen Personen ausserordentlich hoch sind. Im Kanton Basel-Stadt ist der Anteil der Kirchenmitglieder in der Bevölkerung ohnehin relativ gering, da sowohl die Evangelisch-reformierte Kirche als auch die Römisch-katholische Kirche jeweils weit weniger als ein Fünftel der Gesamtbevölkerung ausmachen.
Kirchenaustritt römisch-katholischen Kirche
Im Kanton Basel-Stadt gibt es keine eigenständigen Kirchgemeinden innerhalb der Römisch-katholischen Kirche, was eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Kantonen darstellt. Der Kirchenaustritt aus der römisch-katholischen Kirche ist relativ unkompliziert. Es genügt, ein rechtsgültig unterzeichnetes Austrittsschreiben an die Mitgliederverwaltung der Kirche zu senden.
Wichtig ist hierbei, dass der Austritt ausschliesslich per Post erfolgen kann – eine Übermittlung per E-Mail oder andere elektronische Wege ist nicht zulässig. Zudem wird empfohlen den Austrittsbrief per Einschreiben zu versenden, um mögliche Unklarheiten oder Verzögerungen zu vermeiden.
Kirchenaustritt evangelisch-reformierte Kirche
Auch bei der evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt ist ein schriftlicher Kirchenaustritt erforderlich. Die Austrittserklärung muss persönlich unterzeichnet und eingereicht werden, eine Stellvertretung ist nicht möglich. Dies gilt auch für Ehepartner, die unabhängig voneinander ihren Austritt erklären müssen.
Für religionsunmündige Kinder können die Eltern den Austritt erklären. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem letzten Tag der Steuerperiode, die dem Austritt vorausgeht. Es ist wichtig zu beachten, dass rückständige Steueransprüche weiterhin bestehen und beglichen werden müssen.
Auswirkungen des Kirchenaustritts auf die Kirchensteuer
Im Kanton Basel-Stadt wird die Kirchensteuer jährlich berechnet, und der Austritt hat somit Auswirkungen auf die Steuerpflicht für das gesamte Jahr. Das bedeutet, dass die Kirchensteuerpflicht am Ende der Steuerperiode endet, die dem Austritt vorausgeht. Rückwirkend können keine Kirchensteuern erlassen werden, auch wenn man seit Jahren keine kirchlichen Leistungen mehr in Anspruch genommen hat. Dies gilt sowohl für die Römisch-katholische als auch für die Evangelisch-reformierte Kirche.