Kirchensteuerpflicht natürliche Personen
Die Kirchensteuer ist eine obligatorische Steuer im Kanton Aargau, welche von allen Mitgliedern der evangelisch-reformierten Kirche, römisch-katholischen Kirche und christkatholischen Kirche bezahlt werden muss, falls sie sich nicht durch den Kirchenaustritt von der Kirchensteuerpflicht befreit haben.
Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)
Der Kanton Aargau gehört zu den wenigen Kantonen in der Schweiz, welche die Unternehmen nicht verpflichten Kirchensteuer zu bezahlen. In der Deutschschweiz ist dies sonst nur in den Kantonen Basel-Stadt, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden der Fall.
In der Bundesverfassung ist ausdrücklich Religionsfreiheit für alle Einwohnerinnen und Einwohner garantiert. Daraus folgt das Recht, jederzeit aus der Kirche austreten zu dürfen. Die Bundesverfassung regelt aber nicht explizit, ob die Religionsfreiheit auch für Unternehmen gilt. Die staatskirchlichen Fragen sind an die Kantone delegiert und weil es nicht ausdrücklich untersagt ist, verpflichten die meisten Kantone die juristischen Personen zur Zahlung der Kirchensteuer.
Zuweilen regt sich in den Kantonen Widerstand gegen die Kirchensteuerpflicht der Firmen. In mehreren Kantonen wie Graubünden, Glarus, Zürich, Thurgau und Bern wurden via Volksinitiativen entsprechende Vorlagen zur Abstimmung gebracht, aber in allen Kantonen abgelehnt.
Kirchenaustritt im Kanton Aargau
Der Kirchenaustritt erfolgt im Kanton Aargau durch eine persönliche, schriftliche Austrittserklärung an die Kirchenpflege der zuständigen Kirchgemeinde am Wohnort. Eine Zustellung per E-Mail ist ungültig; der Austritt muss per Briefpost erfolgen, wobei ein Einschreiben optional ist.
Im Kanton Aargau kann der Austritt aus den anerkannten Landeskirchen jederzeit erfolgen. Zu diesen Kirchen gehören die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche.
Der Austrittsbrief muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben zuhanden der zuständigen Kirchenpflege erklärt werden. Kollektive Erklärungen, bei denen eine Person für mehrere unterschreibt, sind ungültig. Der Austritt wird mit dem Eingang des Schreibens oder zu einem späteren, im Schreiben genannten Datum, wirksam. Die persönliche Übergabe des Austrittsschreibens wird nicht empfohlen, ist aber möglich.
Ein Kirchenaustritt hat sowohl religiöse als auch soziale Konsequenzen. Mitglieder, die aus der Kirche austreten, verzichten auf die Teilnahme an kirchlichen Sakramenten und Zeremonien wie Taufe, Trauung oder Begräbnis. Informationen sind hier bei Fragen & Antworten zu finden oder anderen Quellen im Internet, bleiben noch ungeklärte Fragen kann auch Kirchgemeinde oder Pfarramt kontaktiert werden.
Kirchensteuer im Kanton Aargau
Im Kanton Aargau sind natürliche Personen, die Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft sind, kirchensteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sie Einkommens- und Vermögenssteuern zugunsten ihrer jeweiligen Kirchgemeinde entrichten müssen.
Bei einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht rückwirkend zum Anfang des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt. Das sogenannte Stichtagsprinzip besagt, dass die Steuerpflicht auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) abstellt.
Besonders erwähnenswert ist, dass juristische Personen im Kanton Aargau keine Kirchensteuer zahlen müssen, was den Kanton von anderen Kantonen in der Deutschschweiz unterscheidet. In anderen Kantonen ist es üblich, dass auch Unternehmen kirchensteuerpflichtig sind, eine Regelung, die im Aargau nicht zur Anwendung kommt.
Rückgang der Kirchensteuer durch Kirchenaustritte
In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der Kirchenaustritte im Kanton Aargau stark erhöht, was zu einem spürbaren Rückgang der Kirchensteuereinnahmen geführt hat. Die Gründe für den Kirchenaustritt sind vielfältig: Von persönlichen Überzeugungen und Enttäuschungen über die Institution Kirche bis hin zu finanziellen Überlegungen. Besonders in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit kann die Kirchensteuer als Belastung empfunden werden, was Menschen dazu veranlasst, den Austritt zu erklären.