Stiller Kirchenaustritt

Was ist ein stiller Kirchenaustritt?
Wenn man am früheren Wohnort mit Konfessionszugehörigkeit registriert war, aber nach einem Umzug bei der Anmeldung am neuen Wohnort angibt konfessionslos zu sein, dann entledigt man sich der Kirchen­mitgliedschaft ohne korrekten Kirchenaustritt.

Umzug innerhalb der Schweiz
Seit 2008 regelt das Register­harmonisierungs­gesetz den Datenaustausch unter den Schweizer Gemeinde­ver­waltungen. Ein stiller Kirchenaustritt ist seither nicht mehr möglich, weil die Konfessions­zugehörigkeit mit dem früheren Wohnort abgeglichen wird.

Altfälle stiller Kirchenaustritte
Ein stiller Kirchenaustritt war zu keiner Zeit eine gute Idee. Der Kirchenaustritt ist keine sehr aufwändige Angelegen­heit. Wenn hingegen die Kirchenaustritts-Bestätigung fehlt, dann kann das zu erheblichen Schwierigkeiten führen und möglicherweise zur Nachzahlung von Kirchensteuern.

Vorgehen bei früherem stillen Kirchenaustritt
Einerseits kann man ganz einfach nichts tun, denn die Wahrscheinlichkeit einer Kirchensteuer-Nachforderung scheint in der Schweiz eher gering, insbesondere wenn man schon viele Jahre als konfessionslos registriert ist. Anderer­seits kann man sich aber auch von der aktuell zuständigen Kirchgemeinde eine Nichtzugehörigkeits-Bestätigung ausstellen lassen, jedoch mit dem Risiko Fragen aufzuwerfen. Falsch wäre es auf jeden Fall nachträglich eine Kirchenaustritts-Erklärung einzureichen, weil man sich damit im Prinzip bis zum Datum der Kirchenaustritts-Erklärung als Kirchen­mitglied deklariert.

Zuzug aus dem Ausland
Es ist unbedingt davon abzusehen, beim Zuzug aus dem Ausland per Selbstdeklaration bei der Wohnsitz-Anmeldung einen stillen Kirchenaustritt zu versuchen. Abgesehen davon dass dies ohnehin ein unerlaubtes Vorgehen wäre, bestehen zudem oben genannte Risiken.

Welche Überprüfung führt das Einwohneramt bei Zuzug aus dem Ausland durch?
Konkrete Abklärungen dazu sind schwierig mangels Auskunftsfreudigkeit bei den zuständigen Stellen.
Im Kanton Bern verlangt die kantonale Kirchendirektion ausdrücklich, dass bei Zuzügern aus dem Ausland die Religionszugehörigkeit "aktiv abgeklärt" werden muss. Was "aktiv abklären" konkret heisst, hat sich nicht herausfinden lassen. Weder auf der umsetzenden Seite (Einwohneramt Stadt Bern) noch auf der erlassenden Seite (Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern) wurde eine Auskunft erteilt, was "Religionszugehörigkeit aktiv abklären" in der Praxis bedeutet.
Im Kanton Solothurn sind die Steuerregisterführer angewiesen, wie bei allen Zuzügen konfessionsloser Personen von ausserhalb des Kantons Solothurn die Personalien des Zuzügers der römisch-katholischen, der christkatholischen und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde mitzuteilen. Es obliegt dann den Kirchgemeinden den Nachweis zu erbringen, dass der Zuzüger am vorherigen Wohnort Kirchenmitglied war und somit kirchensteuerpflichtig ist. Ob und wie die Kirchgemeinden dann tatsächlich versuchen (insbesondere bei Zuzug aus dem Ausland) fehlbare Personen zu ertappen liess sich nicht ermitteln, gerade der Datenaustausch über die Landesgrenze hinweg dürfte aber heikel werden.

Stiller Kirchenaustritt möglich bei Zuzug aus dem Ausland?
In der Praxis scheint nach aktuellem Kenntnisstand die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein stiller Kirchenaustritt beim Zuzug aus dem Ausland erfolgreich wäre. Anders als beim Umzug innerhalb der Schweiz dürfte wohl über die Landes­grenzen hinweg kein Datenaustausch betreffend Konfessionszugehörigkeit stattfinden (eventuell Nach­forschungen betreffend einstigem Wohnsitz in der Schweiz?).
Abschliessend soll aber nochmals betont werden, dass trotz hoch scheinender Erfolgschancen beim Zuzug aus dem Ausland davon abgesehen werden sollte, durch selbstdeklarierte Konfessionslosigkeit einen stillen Kirchenaustritt durchzuführen.

Externer Link ◽ Weisung der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern:
▶ Religionszugehörigkeit: Wichtigkeit der korrekten Erfassung durch die Einwohnerkontrolle

Externer Link ◽ Kanton Solothurn Handbuch Registerführung:
▶ 2.4.6.2 Zuzug