Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Alle Personen, welche auf dem Gebiet von Kirchgemeinden des Kantons Baselland ihren Wohnsitz haben, müssen Kirchensteuer entrichten im Kanton Baselland. Die beiden grossen Landeskirchen sind die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche.

Zusätzlich ist auch die christkatholische Kirche berechtigt im Kanton Baselland Kirchensteuern zu erheben (siehe unten).

Kirchenaustritt Kanton Baselland

Mit dem offiziellen Kirchenaustritt kann die Kirchensteuer beendet werden. Die entsprechende schriftliche Austritts-Erklärung muss an den Kirchgemeinderat der zuständigen Kirchgemeinde gesendet werden. Die Kirchensteuer endet rückwirkend auf Anfang des Jahres, in welchem der Austritt aus der Kirche erfolgt.

Kirchensteuerpflicht für Unternehmen

Ebenfalls Kirchensteuer müssen alle Unternehmen mit Sitz im Kanton Baselland entrichten. Für Firmen ist es anders als für natürliche Personen nicht möglich, die Pflicht der Kirchensteuer zu vermeiden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen zum Kirchenaustritt

Die Mitgliedschaft in einer Kirche und die damit verbundene Kirchensteuerpflicht in der Schweiz richtet sich nach der bei der Einwohnergemeinde (Gemeinde- oder Stadtverwaltung) registrierten Konfession. Der behördliche Kirchenaustritt ist eine formelle Änderung der Konfession, die im amtlichen Personenregister beim Einwohneramt erfasst wird.

Der Kirchenaustritt im Kanton Baselland erfolgt schriftlich, indem der Austrittsbrief an die Kirchenpflege der zuständigen Kirchgemeinde gesendet wird. Eine Begründung im Austrittsschreiben ist nicht erforderlich. Der Austritt beendet die Kirchensteuerpflicht, sollte aber auch in Hinblick auf die damit verbundenen Konsequenzen gut überlegt sein.

Gemäss dem Kirchengesetz des Kantons Baselland (§3 „Organisation der Landeskirchen“) gehört jeder Kantonseinwohner der Landeskirche seiner Konfession an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen Austritt erklärt. Diese Erklärung kann auch für Kinder unter 16 Jahren abgegeben werden. Der Regierungsrat ordnet das genaue Verfahren.

Vorgehen beim Kirchenaustritt

Wenn Sie aus Ihrer Kirche austreten oder Ihre Religionszugehörigkeit ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Kirchgemeinde schriftlich mitteilen. Der Kirchgemeinderat bestätigt den Austritt und informiert die Gemeinde. Anschliessend wird der Austritt im Einwohnerregister erfasst, und ab dem Austrittsdatum wird keine Kirchensteuer mehr erhoben.

Stimmrecht und Kirchenmitgliedschaft

Im Kanton Baselland gibt es drei anerkannte Landeskirchen: die römisch-katholische Kirche, die evangelisch-reformierte Kirche und die christkatholische Kirche. Mitglieder der Landeskirchen haben grundsätzlich das Stimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten.

Ob auch Frauen und Ausländer dieses Stimmrecht ausüben dürfen, entscheiden die Landeskirchen in ihren eigenen Verfassungen. Alle drei Landeskirchen im Kanton Baselland haben entschieden, dass Frauen ebenfalls das Stimmrecht haben. Dies gilt auch in den römisch-katholischen Kirchgemeinden, was eine Besonderheit im dualen System der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz darstellt.

Hierbei ist zwischen dem staatlichen Religionsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kirchlichen Seite mit Pfarreien und Bistümern zu unterscheiden. Forderungen nach Gleichberechtigung, wie etwa die Beteiligung von Frauen an kirchlichen Führungspositionen, betreffen in der Regel die kirchliche, pastorale Seite und nicht das staatliche System.

Kirchensteuer im Kanton Baselland

Die Kirchensteuerpflicht im Kanton Baselland betrifft sowohl natürliche Personen, die einer anerkannten Landeskirche angehören, als auch juristische Personen. Die Steuer für juristische Personen beträgt 5 % des Staatssteuerbetrags und wird zusammen mit der Staatssteuer erhoben. Der Ertrag wird proportional zu den Mitgliederzahlen auf die drei Landeskirchen verteilt. Wenn eine Person während des Jahres aus der Kirche austritt, wird im Kanton Baselland für das gesamte Jahr keine Kirchensteuer mehr erhoben.

In den meisten Kantonen sind juristische Personen kirchensteuerpflichtig. Diese Regelung steht jedoch unter zunehmendem Druck. In Kantonen wie Glarus und Zug werden Initiativen diskutiert, die entweder die Abschaffung der Kirchensteuer für Unternehmen oder eine grössere Flexibilität für die steuerpflichtigen Organisationen vorsehen, um selbst zu entscheiden, welche gemeinnützigen Organisationen ihre Beiträge erhalten sollen.

Im Kanton Baselland gab es ebenfalls Diskussionen über eine mögliche Änderung der Kirchensteuerpflicht für Unternehmen. Kritiker befürchten, dass eine Abschaffung der Steuer zu einem Mangel an finanziellen Mitteln für wichtige soziale Dienstleistungen führen könnte, die von den Kirchen bereitgestellt werden, wie etwa Sprachkurse für Flüchtlinge oder Beratungsangebote zu Genderfragen. Ein Vorstoss im Landrat, der eine Überprüfung der Praxis forderte, wurde jedoch knapp abgelehnt, sodass die aktuelle Regelung beibehalten wurde.

Christkatholische Kirche Baselland

Die christkatholische Kirche ist im Kanton Baselland als Landeskirche anerkannt und somit unterliegen auch ihre Mitglieder der Kirchensteuerpflicht. Der Kirchenaustritt bei der christkatholischen Kirche erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den anderen Landeskirchen. Da die christkatholische Kirche jedoch nur etwa ein Prozent der Mitglieder der grossen Landeskirchen ausmacht, gibt es bei der Austritts-Dienstleistung Austritt.ch keine separate Auswahl für „christkatholisch“, um Verwechslungen mit der römisch-katholischen Kirche zu vermeiden.

 
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