Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Im Kanton Uri regelt das kantonale Steuergesetz die Erhebung der Kirchensteuer, die von allen steuerpflichtigen Personen an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden gezahlt werden muss. Die Mitgliedschaft in der katholischen Landeskirche oder der evangelisch-reformierten Landeskirche Uri ist für die Entrichtung dieser Steuer entscheidend. Mitglieder sind alle römisch-katholischen oder evangelischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, sofern sie nicht aus der Kirche ausgetreten sind.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Unternehmen sind gemäss dem Steuergesetz des Kantons Uri generell kirchensteuerpflichtig: Juristische Personen sind steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.

Ende Kirchensteuerpflicht Kanton Uri nach Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die zuständige Landeskirche oder deren Kirchgemeinde. In der katholischen Landeskirche reicht ein Schreiben an das Präsidium des Kirchenrates, um die Mitgliedschaft aufzulösen. In der evangelisch-reformierten Landeskirche muss der Austritt ebenfalls schriftlich erklärt werden und wird von der Kirchenpflege bearbeitet. Der Austritt endet die Mitgliedschaft formell zum Ende des Kalenderjahres.

Problemfall gelöst fehlender Rechtsnachvollzug Uri

Im Kanton Uri bestand über viele Jahre hinweg der Widerspruch zwischen dem kantonalen Steuergesetz und einem grundlegenden Entscheid des Bundesgerichts. Während das Urner Steuergesetz vorschrieb, dass die Kirchensteuerpflicht erst am Ende des Jahres endet, in dem ein Kirchenaustritt erfolgt, hatte das Bundesgericht bereits 1978 entschieden, dass eine solche Regelung gegen die Bundesverfassung verstösst. Gemäss diesem Entscheid darf die Kirchensteuer nur bis zum tatsächlichen Austrittsdatum erhoben werden.

Dieser Konflikt führte dazu, dass das Steueramt des Kantons Uri bei einem Kirchenaustritt weiterhin die Kirchensteuer für das gesamte Jahr veranlagte. Betroffene Personen waren daher gezwungen, gegen diese Veranlagung Einsprache zu erheben, um eine Korrektur zu erwirken und die Steuer nur für den Zeitraum bis zum Austritt zu zahlen. Diese Einspruchspraxis war für die Betroffenen oft mühsam und zeitaufwendig, und der Kanton Uri blieb damit lange Zeit im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Erst im Jahr 2017 begann der Kanton, seine Praxis schrittweise zu überdenken und anzupassen. Es wurden erste Änderungen vorgenommen, bei denen die Steuerpflicht teilweise nur noch pro rata temporis berechnet wurde, also nur bis zum genauen Austrittsdatum. Diese Praxisänderung war jedoch nicht konsequent umgesetzt und führte weiterhin zu Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen.

Der Wendepunkt kam 2018, als der Kanton Uri eine Teilrevision des Steuergesetzes vorbereitete, die eine Anpassung an die bundesgerichtliche Vorgabe vorsah. Diese Gesetzesänderung wurde der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt und mit einer deutlichen Mehrheit von 76 Prozent angenommen. Die Revision trat am 1. Januar 2019 in Kraft und führte dazu, dass die Kirchensteuerpflicht nun offiziell am Tag des Kirchenaustritts endet. Dies bedeutete das Ende des jahrzehntelangen Rechtsstreits und brachte die kantonale Praxis in Einklang mit dem Bundesrecht.

Für das Jahr 2018 mussten betroffene Steuerpflichtige allerdings noch ein letztes Mal Einspruch erheben, um eine korrekte Berechnung zu erzielen, da das Steueramt die Kirchensteuer weiterhin bis zum Jahresende erhob. Seit 2019 gilt jedoch die neue Regelung, wodurch die Kirchensteuerpflicht im Kanton Uri endlich verfassungskonform berechnet wird.

Diese Korrektur brachte nun Rechtssicherheit und Konformität für die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Uri. Bei der Vereinigung Kirchenaustritt Schweiz gilt der Bundesgerichtsentscheid nun als korrekt in der kantonalen Gesetzgebung umgesetzt.

 
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