An welchem Tag muss eine Kirchenaustritts-Erklärung per Einschreiben abgesendet werden, damit der Kirchenaustritt am Tag X steuerlich wirksam ist?

Vorbemerkung: Das genaue Datum der steuerlichen Wirksamkeit ist nur von grosser Bedeutung in Kantonen, welche nach dem Stichtags-Prinzip 31.12. abrechnen, weil dann allenfalls ein einziger Tag Unterschied über ein ganzes Jahr Kirchensteuerpflicht* entscheidet.

Das Einschreiben mit der Kirchenaustritts-Erklärung muss spätestens am zweitletzten Werktag vor dem 31. Dezember abgesendet werden, sonst ist der Kirchenaustritt keinesfalls mehr rechtswirksam vor Beginn des nächsten Jahres, denn das Bundesgericht urteilte, dass der 30. Dezember im konkreten Fall zu spät war. Es kann jedoch aus dem Bundesgerichtsurteil nicht direkt abgeleitet werden, wann das Absenden mit Sicherheit rechtzeitig ist, denn beim Einschreiben gibt es die 7-tägige Abholfrist und massgebend ist das EINTREFFEN des Einschreibens bei der Kirchgemeinde.

Möglicherweise wird ein z.B. am 29. Dezember abgeschicktes Einschreiben erst am 3. Januar entgegengenommen/abgeholt. Weil das Eintreffen des Einschreibens bei der Kirchgemeinde massgebend ist, besteht ein grosses Risiko, dass die Kirchenaustritts-Erklärung erst Anfang Januar des nächsten Jahres wirksam wird. Deshalb ist die Erfolgschance möglicherweise höher, wenn man nach dem 22. Dezember die Kirchenaustritts-Erklärung per A-Post (ohne Einschreiben, oder eventuell doppelt mit separatem Einschreiben) abschickt.

Um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein, sollte man den Kirchenaustritt per Einschreiben spätestens am 21. Dezember absenden (mindestens 8 Tage vor dem 29. Dezember). Es gibt zwar keine bestimmte Frist (analog zu einer Kündigungsfrist) und massgebend ist das Eintreffen des Kirchenaustritts bei der Kirchgemeinde. Aber ein Absenden nach Weihnachten kann zu Meinungsverschiedenheiten mit der Kirchgemeinde führen, was die Gültigkeit vor Jahresende betrifft.

Spezialfall, wenn das Einschreiben nicht innerhalb der 7-tägigen Abholfrist entgegengenommen/abgeholt wird (entweder nicht abgeholt oder Abholungsverlängerung): Dann gilt das Einschreiben am Ende der 7-tägigen Abholfrist als eingetroffen.

* bei ordentlicher Veranlagung (jährliche Steuererklärung), bei Quellenbesteuerung wird monatlich abgerechnet; zudem kann unterjährige Steuerpflicht zu Abweichung davon führen

Externer Link ◽ Bundesgerichtsurteil 2C_382/2008 in der BGE-Sammlung der Universität Bern:
▶ Beschwerde gegen den Beschluss des Katholischen Kirchenrats des Kantons Thurgau