ᐅ Kanton St. Gallen • Kirchenaustritt / Kirchensteuer

Die formelle Regelung des Kirchenaustritts obliegt im Kanton St. Gallen gemäss dem kantonalen Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles den kirchlichen Körperschaften selber und ist von diesen auch in ihren Verfassungen klar geregelt. Die beiden grossen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften des Kantons St.Gallen stellen genau umschriebene formelle Anforderungen an einen rechtsgültigen Kirchenaustritt.

Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen:
Die Zugehörigkeit (zum Konfessionsteil) erlischt, wenn dem Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift* der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mitgeteilt wird.

Verfassung Ev.-Reformierte des Kantons St.Gallen:
Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte Einwohner, der nicht schriftlich seinen Austritt oder bei der Wohnsitznahme seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
Kirchenordnung: Wer aus der ev.-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift* bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen.

Ende der Kirchensteuerpflicht nach dem Kirchenaustritt:
Nach dem Austritt aus der Kirchgemeinde ist bei der röm.-kath. Kirche im Kanton St. Gallen (wie in vielen anderen Kantonen) das effektive Kirchenaustritts-Datum massgebend. Bei der evang.-ref. Kirche hingegen ist als Sonderfall noch Kirchensteuer für den ganzen Monat zu entrichten, in welchem der Kirchenaustritt erklärt wurde.

* Die Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Bundesverfassung hat unter anderem die Folge, dass der Austritt aus einer Landeskirche (Religions-Gemeinschaft) jederzeit möglich sein muss und der Kirchenaustritt nicht durch schikanöse Vorschriften erschwert oder unnötig verzögert werden darf. In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgestellt, die Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit verbiete es den Landeskirchen nicht, den Kirchenaustritt zu regeln und durch formelle Erfordernisse einen nicht willentlichen Austritt zu verhindern. Das Erfordernis einer beglaubigten Unterzeichnung sei nicht schikanös, sondern gewährleiste für den Kirchenaustritt die Echtheit der Unterschrift und eine unbeeinflusste Unterzeichnung der Erklärung.

Link zum Formular Kirchenaustritt (katholisch und reformiert).

Fragen und Antworten allgemein zum Thema Kirchenaustritt.

► Kichenaustritt / austreten.ch  -  Letzte Änderung 05.03.2020