Wann endet die Kirchensteuerpflicht, wenn man aus der Kirche austritt?

Prinzip der Kirchensteuer in der Schweiz: Kirchen öffentlichen Rechts (wie die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche) dürfen von den Personen der jeweiligen Konfession, welche auf ihrem Kirchgemeinde-Gebiet wohnen, die Kirchensteuer erheben. Meistens wird die Kirchensteuer zwar durch den Staat eingezogen, die Mitgliedschafts-Bestimmungen und die Bearbeitung von Kirchenaustritten sind jedoch Sache der Kirche.

Grundsätzlich erlischt unmittelbar mit den Kirchenaustritt auch die Kirchenmitgliedschaft und somit auch die Kirchensteuerpflicht. Das Bundesgericht hat Bundesgericht deutlich verneint, dass nach einem Kirchenaustritt die Kirchensteuer noch bis zum Ende des Austritts-Jahres verlangt werden darf: "Eine kantonale Regelung, wonach der Austretende die Kirchensteuer noch für das ganze laufende Jahr zu bezahlen hat, verstösst gegen Art. 49 Abs. 6 BV. Die Kirchensteuer darf nur noch pro rata temporis bis zum Kirchenaustritt erhoben werden."

Die "pro rata temporis" (Besteuerung bis zum tatsächlichen Datum des Kirchenaustritts) wird etwa in der Hälfte der Kantone angewendet. Die Kantons-Liste ist in den Kirchensteuer-Informationen von ESTV/SSK zu finden (siehe Link unten).

Externer Link ○ Sammlung Bundesgereichtsenscheide Uni Bern, BGE 104 Ia 79 Kirchenaustritt:
▶ BGE 104 Ia 79 - Kirchenaustritt

Externer Link ○ Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV / Schweizerische Steuerkonferenz SSK
▶ "Die Kirchensteuern" Steuerinformationen ESTV/SSK (Download)